AGB

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 11/2021)

 

§ 1 Allgemeines

1.1.
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 BGB (im Folgenden „Besteller“).  


1.2.

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit dem Besteller über die vom Verkäufer angebotenen und gelieferten Waren oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller verwandter Art, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart worden sind.

1.3.
Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.

 

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

2.1.

Angebote des Verkäufers richten sich ausschließlich an Unternehmer, die die Ware in ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit verwenden.

 

2.2.

Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet sind, oder individuell etwas anderes vereinbart wurde. Bestellungen oder sonstige Angebote kann der Verkäufer innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang annehmen.

 

2.3.

Der Vertrag mit dem Verkäufer kommt erst mit Übersendung einer Auftragsbestätigung zu Stande. Für den Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgeblich. Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

2.4.

Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (Gewichtsangaben, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten etc.) sowie grafische Darstellungen und Beschreibungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Es handelt sich insbesondere nicht um garantierte Beschaffenheitsmerkmale, es sei denn, eine Garantie wurde ausdrücklich vereinbart. Handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben erfolgen oder der technischen Verbesserung dienen, sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.

 

2.5.

Etwaig bestehende Urheberrechte oder sonstige geistige Eigentumsrechte an Beschreibungen, Unterlagen, Kalkulationen, Abbildungen oder Zeichnungen, welche dem Besteller anlässlich der Vertragsverhandlung oder Vertragserfüllung zur Verfügung gestellt werden, verbleiben beim Verkäufer oder dem sonstigen urheberrechtlich Berechtigten. Diese dürfen vom Besteller ohne Zustimmung des Verkäufers oder des urheberrechtlich Berechtigten nicht vervielfältigt oder gewerblich ausgewertet werden, es sei denn, dies gehört zum vertraglich vorgesehenen Zweck.

 

 

§ 3 Preise und Zahlung

3.1.

Die angegebenen Preise gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag. Die Preise verstehen sich in EUR sowie netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Preise gelten ab Werk sowie zuzüglich Verpackung und Versand. Bei Lieferungen ins Ausland können Zoll-Gebühren sowie sonstige öffentliche Abgaben hinzukommen

 

3.2.

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen aufgrund von Materialpreisveränderungen auf dem Weltmarkt (Roh- Ausgangstoffe, Vorprodukte), Preisanpassung eines Vorlieferanten, Transportkostensteigerungen oder veränderter Tarifabschlüsse, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, eintreten. Die Änderungen werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Soweit dem Verkäufer infolge einer Materialpreisveränderung auf dem Weltmarkt ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, kann dieser durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Soweit dem Besteller infolge einer Preiserhöhung ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, kann dieser durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.


3.3.

Rechnungsbeträge sind fällig innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages beim Verkäufer. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber, sie gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Erfolgt eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, so ist der ausstehende Betrag ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. geltend gemacht.

 

3.4.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers, oder die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt, oder diese vom Verkäufer anerkannt sind.

 

 

§ 4 Lieferung & Erfüllung

4.1.

Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Versendung der Ware erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers sowie auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

4.2.

Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder verbindlich vereinbart worden ist. Der Verkäufer ist berechtigt, Fristen und Liefertermine beim Eintritt nicht vom Verkäufer zu vertretender Hindernisse wie Materialengpässe auf dem Weltmarkt, Energiemangel, Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Störungen der Logistikkette oder Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, entsprechend anzupassen. Der Verkäufer wird den Besteller hierüber unverzüglich informieren und die zur Anpassung der Fristen und Liefertermine berechtigenden Ereignisse dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sowie die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

4.3.

Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache / Leistung als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, der Verkäufer dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und in zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation mindestens 14 Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Leistung / Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 7 Werktage vergangen sind und der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Leistung / Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

4.4.

Kommt der Besteller mit der Annahme der Leistung oder Ware in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaige Mehraufwendungen zu verlangen, gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

 

§ 5 Gewährleistung

5.1.

Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen 5 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Waren als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte

 

5.2.

Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung verpflichtet.

 

5.3.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Verkäufers bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen und auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, läuft die Gewährleistungsfrist mit erfolgter Abnahme. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.

 

5.4.

Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Verkäufers bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen und auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.

 

5.5.

Garantien gelten nur als solche, wenn sie eindeutig als solche bezeichnet und vereinbart sind.

 

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1.

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum vollständigen Zahlungsausgleich des Kaufpreises vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn der Verkäufer sich nicht stets hierauf beruft.

 

6.2.

Der Besteller ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, er bleibt jedoch zur Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit an den Verkäufer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

6.3.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag des Verkäufers. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

 

6.4.

Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers zur unverzüglichen Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. 

 

 

§ 7 Haftung

7.1.

Für Schäden haftet der Verkäufer nur dann, wenn er oder einer seiner Erfüllungsgehilfen eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.

 

7.2.

Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung des Verkäufers auf den Schaden beschränkt, der für den Verkäufer bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers auf einen Höchstbetrag von € 10.000,00 beschränkt.

 

7.3.

Vorstehende Haftungsregelungen gelten für vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, zugesicherter Eigenschaften, aus übernommenen Garantien sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

 

§ 8 Schlussbestimmungen

8.1.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

 

8.2.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Dasselbe gilt dann, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, oder für den Fall, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Auch dann ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer bleibt weiterhin dazu berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

 

8.3.

Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB bzw. eines abgeschlossenen Vertrages nicht berührt, soweit die Vertragsdurchführung für eine Partei nicht eine unzumutbare Härte darstellt. Gleiches gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Vertragsparteien werden an die Stelle einer unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung bzw. eine ausfüllungsbedürftige Lücke eine wirksame Bestimmung setzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichem Gehalt der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung entspricht bzw. dem wirtschaftlich von beiden Parteien Gewollten am nächsten kommt.